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VSS_1_2_2016

Verworfene Ideen Idées rejetées Lukas Ostermayr, Präsident der AG, präsentierte zum Abschluss der Tagung verschiedene Ideen, die an die AG heran- getragen wurden, aber nicht in die Norm aufgenommen wurden. Wir zeigen exem- plarisch vier Beispiele. À la fin de la réunion, Lukas Ostermayr, président du GTrav «Passages piétons», a présenté diverses idées soumises au GTrav mais qui n’ont pas été retenues dans la norme. Nous vous en donnons quatre exemples. Passivreflektoren vor Fussgängerstreifen Bisherige Erkenntnisse • Für den Einsatz von Passivreflektoren besteht eine rechtliche Grundlage (Art. 72 Abs. 1 SSV). • Ein leichter Rückgang der gefahrenen Geschwindigkeiten konnte im Rahmen einer Studie nachgewiesen werden. • Eine Verbesserung der Anhaltequote konnte nicht festgestellt werden. • Reflektoren machen nur den Fussgängerstreifen sichtbar, nicht den Fussgänger.  Keine Berücksichtigung in der Norm, weil der Nutzen von Reflektoren nicht nachgewiesen ist und bezweifelt wird. Aktivreflektoren bei Fussgängerstreifen Bisherige Erkenntnisse • Eine Rechtsgrundlage für Aktivreflektoren fehlt. • Die «Beleuchtung» macht i.d.R. nur den Fussgängerstreifen sicht- bar, nicht den Fussgänger (Aufmerksamkeit am falschen Ort). • Die Ausrüstung aller Fussgängerstreifen ist kaum möglich (Widerspruch zur angestrebten Homogenität). • Die «Beleuchtung» wird in der Regel zu spät aktiviert, und Fehl- funktionen können nicht ausgeschlossen werden. • Es kann ein falsches Sicherheitsgefühl bei den Fussgängern entstehen (Aufmerksamkeit sinkt).  Keine Berücksichtigung in der Norm. Spezielle Markierungs- und Signalisationsarten Bisherige Erkenntnisse • Der Nutzen dieser oder ähnlicher Massnahmen konnte bis jetzt nur ungenügend nachgewiesen werden. • Beurteilung der Anhaltequote teilweise tendenziell positiv. • Langzeitwirkung nicht bekannt. Es wird vermutet, dass ein anfänglich vorhandener Effekt mit der Zeit wieder verloren geht.  Keine Berücksichtigung in der Norm. Breite des Fussgängerstreifens Bisherige Erkenntnisse • Die Länge der Balken wird in der SN 640 850 geregelt (i.d.R. 4,00 m, ausnahmsweise 3,00 m). • Die SN 640 850 gilt als Weisung des UVEK im Sinne von Art. 115 Abs. 1 SSV. • Die neue Fussgängerstreifen-Norm kann nicht davon abweichen.  Vorerst keine Berücksichtigung in der Norm. Eine allfällige spätere Norm-Revision ist nicht ausgeschlossen. THEMA THÈME 17

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